ABGB: § 1320 Abs 1 S 2
Die Tierhalterhaftung nach § 1320 Abs 1 S 2 ABGB ist keine volle Gefährdungshaftung. Der Tierhalter kann sich durch den Nachweis, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat, von der Haftung befreien. Misslingt dieser Beweis, haftet er auch für subjektiv nicht vorwerfbares Verhalten. Die objektiven Sorgfaltsanforderungen dürfen nicht überspannt werden.

