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Zum Strafschadenersatz bzw zur Privatstrafe

Themaem. o. Univ-Prof. Dr. Rudolf ReischauerZak 2026/111Zak 2026, 68 Heft 4 v. 2.3.2026

Mitunter sehen schadenersatzrechtliche Normen die Zahlung von Geldbeträgen ohne Rücksicht auf einen eingetretenen Schaden vor (Pkt 2.). In Wahrheit handelt es sich dabei nicht bzw nicht nur um Schadenersatz, sondern um eine Strafe im privatrechtlichen Gewand (Pkt 1.). In Zukunft wird sich wohl der Trend zum Erlassen einschlägiger Bestimmungen noch verstärken. Einen kräftigen Anschub haben in letzter Zeit EU-Richtlinien gegeben (Pkt 2.). Die Privatstrafe hat mit dem kriminalisierenden Strafrecht nichts zu tun. Daher kann aus diesem auch nicht die Unzulässigkeit von Strafschadenersatzansprüchen (recte: Privatstrafen) abgeleitet werden (Pkt 1.3.). Besondere Bedeutung erlangt die privatrechtliche Natur dieser Strafen im IPR (Pkt 3.).

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