ZPO: § 417a
Die Zustellung einer gekürzten Urteilsausfertigung iSd § 417a ZPO löst auch dann den Lauf der Berufungsfrist aus, wenn sie nicht zulässig war, weil bereits eine Berufungsanmeldung erfolgt ist (hier: iSd § 461 Abs 2 ZPO durch einen Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts).

