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Beginn der Berufungsfrist mit Zustellung der unzulässigen gekürzten Urteilsausfertigung

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/93Zak 2026, 58 Heft 3 v. 16.2.2026

ZPO: § 417a

Die Zustellung einer gekürzten Urteilsausfertigung iSd § 417a ZPO löst auch dann den Lauf der Berufungsfrist aus, wenn sie nicht zulässig war, weil bereits eine Berufungsanmeldung erfolgt ist (hier: iSd § 461 Abs 2 ZPO durch einen Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts).

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