ABGB: § 1311
StPO: § 65, § 128
Nach stRsp haftet der im Strafverfahren bestellte Sachverständige dem Angeklagten bzw Beschuldigten persönlich für Schäden aufgrund seines schuldhaft unrichtig erstatteten Gutachtens. Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten, zu denen auch Opfer iSd § 65 StPO zählen, kommt nur in Betracht, wenn mit der Gutachtenserstellung erkennbar auch Drittinteressen mitverfolgt werden sollten (siehe 10 Ob 4/18p = Zak 2018/488, 257: Feststellung der Schmerzperioden des Opfers).

