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Unrichtiges Obduktionsgutachten - keine Haftung des Sachverständigen gegenüber Angehörigen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/90Zak 2026, 56 Heft 3 v. 16.2.2026

ABGB: § 1311

StPO: § 65, § 128

Nach stRsp haftet der im Strafverfahren bestellte Sachverständige dem Angeklagten bzw Beschuldigten persönlich für Schäden aufgrund seines schuldhaft unrichtig erstatteten Gutachtens. Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten, zu denen auch Opfer iSd § 65 StPO zählen, kommt nur in Betracht, wenn mit der Gutachtenserstellung erkennbar auch Drittinteressen mitverfolgt werden sollten (siehe 10 Ob 4/18p = Zak 2018/488, 257: Feststellung der Schmerzperioden des Opfers).

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