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Verbücherung einer Dienstbarkeit - Angabe eines Rechtsgrundes in der Vertragsurkunde

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/74Zak 2026, 51 Heft 3 v. 16.2.2026

GBG: § 26 Abs 2

ABGB: § 481

Die Verbücherung einer Dienstbarkeit kann gem § 26 Abs 2 GBG nur aufgrund einer Urkunde erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthält. Der Hinweis auf die vertragliche Einräumung reicht nicht aus. Der Urkunde muss zu entnehmen sein, warum die Dienstbarkeit eingeräumt wurde (zB Kauf, Schenkung, Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung).

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