GBG: § 26 Abs 2
ABGB: § 481
Die Verbücherung einer Dienstbarkeit kann gem § 26 Abs 2 GBG nur aufgrund einer Urkunde erfolgen, die einen gültigen Rechtsgrund enthält. Der Hinweis auf die vertragliche Einräumung reicht nicht aus. Der Urkunde muss zu entnehmen sein, warum die Dienstbarkeit eingeräumt wurde (zB Kauf, Schenkung, Erfüllung einer bestehenden Verpflichtung).

