Mit BGBl I 2025/112 hat der Gesetzgeber für Besitzstörungsverfahren die Anrufbarkeit des OGH zugelassen und außerdem für Störungen im Zusammenhang mit Kfz den Kostenersatz neu geregelt. Der Beitrag unternimmt eine erste Analyse.
Mit BGBl I 2025/112 hat der Gesetzgeber für Besitzstörungsverfahren die Anrufbarkeit des OGH zugelassen und außerdem für Störungen im Zusammenhang mit Kfz den Kostenersatz neu geregelt. Der Beitrag unternimmt eine erste Analyse.
