Wenn sich die Kreditgeberin des Bauträgers dessen Forderungen gegen die Erwerber abtreten lässt, liegt nach Ansicht der Autoren eine Sicherungszession vor. Die Drittschuldnerverständigung als Publizitätsakt könne an den gem § 12 BTVG bestellten Treuhänder gerichtet werden. Eine zusätzliche Verständigung der Erwerber sei nicht erforderlich. Allerdings sei der Treuhänder verpflichtet, die Erwerber über die Zession zu informieren. Für Ansprüche der Erwerber auf Strafzinsen oder Rückabwicklung sei ab Wirksamkeit der Zession nicht mehr der Bauträger, sondern die Zessionarin passiv legitimiert.

