IO: § 189b
EO: § 292a
Gem § 189b IO kann das Insolvenzgericht auf Antrag oder von Amts wegen den unpfändbaren Freibetrag (Existenzminimum) nach den Regeln des § 292a EO erhöhen. Während die Erhöhung des Existenzminimums im Exekutionsverfahren nur für die Zukunft wirkt, gilt im Insolvenzverfahren eine vom Schuldner bereits im verfahrenseinleitenden Antrag begehrte Erhöhung im Fall der Bewilligung bereits ab der Insolvenzeröffnung.

