ABGB: § 1320
Die Sorgfaltsanforderungen an Tierhalter verlangen von einem Landwirt grundsätzlich nicht, dass er im Fall eines durch eine Kuhweide führenden Wanderwegs den Weg durch einen Zaun vom Weidegebiet abgrenzt. Besondere Umstände (Aggressivität der Kühe, vergangene Vorfälle, starke Frequentierung) können aber zu erhöhten Anforderungen führen.

