ABGB: § 1319
(Rechtslage vor HaftRÄG 2024) Die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB wird analog auf Schäden angewendet, die durch einen umstürzenden Baum oder herabfallenden Ast verursacht wurden.
Wie die Haftung wegen Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kann die Haftung nach § 1319 ABGB auch dann bestehen, wenn der Geschädigte unbefugt in den fremden Bereich eingedrungen ist, in dem sich der Schaden ereignet hat. Zwar ist der Geschädigte dann an sich nicht schutzwürdig. Allerdings kann eine Interessenabwägung ergeben, dass die Gefahrenquelle gesichert werden muss, wenn eine ganz unerwartete oder große Gefährdung besteht oder es möglich erscheint, dass der Gefahrenbereich versehentlich oder von Kindern bzw Personen ohne die nötige Einsichtsfähigkeit betreten wird.

