ABGB: § 1311
StVO: § 52 lit a Z 1
Ein nicht durch eine Verordnung gedecktes Verkehrszeichen ist nur dann aus Gründen der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer verbindlich, wenn dadurch ein dem gebotenen Verhalten entsprechendes Recht eines anderen Verkehrsteilnehmers zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist bei einem Fahrverbot (Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO) nicht der Fall.

