ABGB: § 810
Ein verlassenschaftsgerichtlich genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das der einzige erbantrittserklärte Erbanwärter als Vertreter der Verlassenschaft abgeschlossen hat (hier: Liegenschaftsverkauf), wird wirksam, wenn ihm der Nachlass vor der Entscheidung über die Genehmigung rechtskräftig eingeantwortet wird.

