EO: § 378
Im Fall der sukzessiven Kompetenz der Gerichte kann der Anspruch schon während des Verwaltungsverfahrens, das dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet ist, mit einstweiliger Verfügung gesichert werden.
EO: § 378
Im Fall der sukzessiven Kompetenz der Gerichte kann der Anspruch schon während des Verwaltungsverfahrens, das dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet ist, mit einstweiliger Verfügung gesichert werden.
