EO: § 39 Abs 1 Z 1, § 371 Z 1
Im Fall der Erhebung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil kann die Exekution zur Sicherung der Geldforderung des Klägers auch dann nach § 371 Z 1 EO (ohne Bescheinigung, dass die Einbringung der Forderung gefährdet ist) erfolgen, wenn der Beklagte zusätzlich (primär) Berufung erhoben hat.

