ABGB: § 1319, § 1319a
Nach der Rsp (zB 7 Ob 179/19b = Zak 2020/84, 55) verdrängt die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB als speziellere Norm die strengere Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB, wenn das Werk eine dem Verkehr dienende Anlage des Wegs ist und daran kein besonderes Interesse des Wegehalters besteht.

