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Wegehalterhaftung für Schachtabdeckung in Fußgängerzone

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/223Zak 2025, 137 Heft 7 v. 29.4.2025

ABGB: § 1319, § 1319a

Nach der Rsp (zB 7 Ob 179/19b = Zak 2020/84, 55) verdrängt die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB als speziellere Norm die strengere Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB, wenn das Werk eine dem Verkehr dienende Anlage des Wegs ist und daran kein besonderes Interesse des Wegehalters besteht.

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