ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Der mit der Vertretung in einem Passivprozess beauftragte Rechtsanwalt darf sich nicht auf die nach dem Vorbringen des Mandanten nahe liegende Einwendung beschränken, sondern kann im Einzelfall dazu verpflichtet sein, den Sachverhalt auf andere mögliche anspruchsvernichtende Einwendungen zu prüfen.

