WEG: § 21, § 24 Abs 6, § 52 Abs 1 Z 8
Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft auf Kündigung des Verwaltungsvertrags ist sofort wirksam und vollziehbar. Die Wirksamkeit ist aber auflösend bedingt, weil der Beschluss erst bei Unterbleiben der Anfechtung durch einen Wohnungseigentümer oder nach dem rechtskräftigen Scheitern der Anfechtung bestandsfest ist.

