ABGB: § 1091
MRG: § 1
Trotz der Bezeichnung des Bestandvertrags als "Pachtvertrag" sowie der Vereinbarung einer Betriebspflicht und der Pflicht zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens nach Vertragsende ist die Qualifikation des Bestandverhältnisses als Geschäftsraummiete bei folgender Sachlage vertretbar (Zurückweisung der Revision): Die Bestandgeberin stellte der Bestandnehmerin für deren Betriebszweck (Hotel) angepasste Räumlichkeiten zur Verfügung, die Bestandnehmerin baute aber selbst Betrieb und Kundenstock auf, sorgte für Innendesign und Möblierung, warb das Personal an und organisierte die Vermarktung und Bewerbung. Der Vertrag sieht zwar ein Informationsrecht der Bestandgeberin und ein Mitspracherecht in Personalangelegenheiten vor, dabei handelt es sich aber um "Leerfloskeln". Der Bestandzins ist nicht umsatzabhängig.

