ABGB: § 877, § 879, § 1405, § 1406
Durch die Vertragsübernahme wird die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übertragen. Der Vertragsübernehmer (Neupartei) tritt an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei (Altpartei) und übernimmt unabhängig von seinem Kenntnisstand ihre gesamte vertragliche Rechtsstellung.

