ABGB: § 861
KSchG: § 7
Grundsätzlich kann für die Einräumung einer Option auf Abschluss eines Vertrags (hier: Kaufvertrag) wirksam ein gesondertes Entgelt vereinbart werden, das dem Optionsgeber auch dann zusteht, wenn der Vertrag mangels Ausübung der Option durch den Optionsnehmer nicht zustande kommt.

