ABGB: § 816
AußStrG: § 58 Abs 1 Z 1, § 66 Abs 1 Z 1, § 177
Der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker hat im Verlassenschaftsverfahren - beschränkt auf seinen Aufgabenbereich - Parteistellung und Rechtsmittellegitimation. Er kann Rekurs erheben, wenn er vorbringt, dass der bekämpfte Beschluss gegen Anordnungen des Erblassers verstößt.

