GBG: § 32
ABGB: § 364c
Die Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch erfolgt durch Einverleibung im Lastenblatt (C-Blatt) und Ersichtlichmachung im Eigentumsblatt (B-Blatt).
GBG: § 32
ABGB: § 364c
Die Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch erfolgt durch Einverleibung im Lastenblatt (C-Blatt) und Ersichtlichmachung im Eigentumsblatt (B-Blatt).
