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Aufsandungserklärung bei einem Veräußerungs- und Belastungsverbot

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/207Zak 2025, 132 Heft 7 v. 29.4.2025

GBG: § 32

ABGB: § 364c

Die Eintragung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots im Grundbuch erfolgt durch Einverleibung im Lastenblatt (C-Blatt) und Ersichtlichmachung im Eigentumsblatt (B-Blatt).

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