ABGB: § 275 Z 3
Nach den Feststellungen beträgt die Distanz zwischen dem Wohnort der Betroffenen und dem Kanzleisitz des zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellten Rechtsanwalts 42 km, die Fahrzeit beträgt 48 Minuten. Allein daraus folgt noch keine Unzumutbarkeit der Übernahme der Erwachsenenvertretung iSd § 275 Z 3 ABGB.

