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Keine Ablehnung der Erwachsenenvertretung wegen größerer Distanz zum Wohnort der Betroffenen

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/205Zak 2025, 131 Heft 7 v. 29.4.2025

ABGB: § 275 Z 3

Nach den Feststellungen beträgt die Distanz zwischen dem Wohnort der Betroffenen und dem Kanzleisitz des zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellten Rechtsanwalts 42 km, die Fahrzeit beträgt 48 Minuten. Allein daraus folgt noch keine Unzumutbarkeit der Übernahme der Erwachsenenvertretung iSd § 275 Z 3 ABGB.

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