EheG: § 55a, § 66
ABGB: § 879 Abs 1
In der Vereinbarung über den Scheidungsunterhalt kann die Umstandsklausel wirksam ausgeschlossen werden. Allerdings kann sich der Unterhaltsberechtigte wegen Sittenwidrigkeit nicht mehr auf den Ausschluss der Umstandsklausel berufen, wenn unveränderte Unterhaltsleistungen aufgrund der deutlich verminderten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen dessen Existenz oder den Unterhalt Dritter gefährden oder in einem krassen Missverhältnis zum verbleibenden Einkommensrest stehen würden. Davon ist im Allgemeinen erst auszugehen, wenn die verbleibenden Mittel des Unterhaltspflichtigen unter den Ausgleichszulagenrichtsatz sinken.

