In BGBl II 2025/52 wurde der neue Normalkostentarif kundgemacht. Der neue Tarif gilt für Rechtsanwaltsleistungen, die nach dem 31. 3. 2025 bewirkt werden, und ersetzt insoweit den seit 1. 5. 2023 geltenden Tarif (BGBl II 2023/134).
In BGBl II 2025/52 wurde der neue Normalkostentarif kundgemacht. Der neue Tarif gilt für Rechtsanwaltsleistungen, die nach dem 31. 3. 2025 bewirkt werden, und ersetzt insoweit den seit 1. 5. 2023 geltenden Tarif (BGBl II 2023/134).
