Nach Ansicht des Autors handelt es sich beim Verkauf von Warenpaketen in Mystery-Boxen nicht nur um ein Glücksgeschäft iSd § 1267 ABGB, sondern idR auch um ein verbotenes Glücksspiel bzw eine verbotene Warenausspielung iSd GSpG. Gestaltungen, die eine Anwendung des GSpG vermeiden würden, seien ökonomisch kaum sinnvoll denkbar. Entweder müsste der Verkäufer sicherstellen und klar kommunizieren, dass ein über den Preis hinausgehender Gegenwert ausgeschlossen ist, oder es müsste gewährleistet sein, dass jeder Käufer einen deutlich über den Preis hinausgehenden Warenwert erhält.

