ABGB: § 1325
Ein Schockschaden aufgrund der Beschädigung einer Sache ist nicht ersatzfähig (hier: Flugzeugabsturz auf das Wohnhaus in Abwesenheit der Bewohner).
Ebenfalls nicht ersatzfähig ist ein Schockschaden, den eine Person durch die Vorstellung erleidet, was ihr selbst oder Angehörigen bei einem anderen Verlauf des Unfalls passieren hätte können.

