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E-Mail-Spoofing - Bekanntgabe eines anderen Kontos ist dem Gläubiger nicht zurechenbar

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/175Zak 2025, 116 Heft 6 v. 14.4.2025

ABGB: § 907a

Gem § 907a ABGB sind Geldschulden Bringschulden. Daher trägt grundsätzlich der Schuldner die mit dem Geldtransfer verbundene Gefahr.

Bei einer Änderung seiner Bankverbindung nach Entstehung der Forderung muss der Gläubiger für die dadurch bewirkte Erhöhung der Verlust- und Verzögerungsgefahr gem § 907a Abs 1 S 2 ABGB selbst einstehen. Dies gilt aber nur im Fall einer wissentlichen Änderung durch den Gläubiger. Wenn ein Dritter dem Schuldner in betrügerischer Absicht ohne Wissen des Gläubigers andere Kontodaten bekannt gegeben hat (hier: über E-Mail-Spoofing), ist die Regelung nicht anwendbar, selbst wenn der Gläubiger die Bekanntgabe fahrlässig ermöglicht hat.

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