ABGB: § 864a, § 879 Abs 3
KSchG: § 6 Abs 3
Nach seinen AGB (Allgemeine Lieferbedingungen) verrechnet ein Essenslieferservice Verbrauchern "für die erbrachten Leistungen" pro Bestellung eine in den Geschäftsbedingungen betragsmäßig nicht definierte Servicegebühr, die während des Online-Bestellvorgangs in der konkreten Höhe (hier: 0,25 €) angezeigt wird. Trotz des Zusatzes, dass die Servicegebühr zur Verbesserung des Service verwendet wird, handelt es sich um das Entgelt für die Hauptleistung des Lieferservice, die Vermittlung des Vertrags zwischen dem Anbieter der zu liefernden Waren und dem Verbraucher. Daher unterliegt die Servicegebühr nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.

