KSchG: § 6 Abs 1 Z 13, § 6 Abs 3
ABGB: § 879 Abs 3
Gem § 6 Abs 1 Z 13 KSchG darf der vereinbarte Verzugszinssatz den für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz nicht um mehr als fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen. Nach der Verzugsklausel des vorliegenden Verbraucherkreditvertrags kann die Bank bei verschuldetem Verzug mit einer Kreditrate "den jeweils aktuellen Sollzinssatz", der nicht auf maximal 5 % pro Jahr limitiert ist, "als Verzugszinssatz verrechnen". Da die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung die Verzinsung der überfälligen Rate im Verzugszeitraum sowohl mit dem Sollzinssatz als auch zusätzlich mit dem Verzugszinssatz erlaubt, ist sie im Verbandsprozess als gesetzwidrig zu qualifizieren.

