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Keine generelle Toleranzgrenze für Grenzüberbauten

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/170Zak 2025, 114 Heft 6 v. 14.4.2025

ABGB: § 523

§ 5 Abs 2 VermessungsV 2016 sieht bei der Überprüfung von Grenzzeichen eine Toleranzgrenze von 5 cm vor. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass ein Überbau keine Grenzverletzung darstellt, wenn er um nicht mehr als 5 cm in das Nachbargrundstück hineinragt (hier: Metallzaunsteher mit Halterung).

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