ABGB: § 523
§ 5 Abs 2 VermessungsV 2016 sieht bei der Überprüfung von Grenzzeichen eine Toleranzgrenze von 5 cm vor. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass ein Überbau keine Grenzverletzung darstellt, wenn er um nicht mehr als 5 cm in das Nachbargrundstück hineinragt (hier: Metallzaunsteher mit Halterung).

