ABGB: § 167 Abs 3
Ein gem § 167 Abs 3 ABGB genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft (hier: Liegenschaftsschenkung) darf vom Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn es im Interesse des Kindes liegt. Bei der Prüfung ist auch auf die Zeit nach Volljährigkeit Bedacht zu nehmen. Eine Haftungserklärung, durch die Nachteile ausgeschlossen werden sollen, muss sich daher auf diesen Zeitraum erstrecken.

