ABGB: § 231
ASVG: § 324 Abs 3
Im Fall der Heimunterbringung eines Renten- bzw Pensionsberechtigten aus Sozialhilfemitteln geht der Renten- bzw Pensionsanspruch gem § 324 Abs 3 ASVG im Ausmaß der Leistungen, höchstens aber zu 80 %, auf den Sozialhilfeträger über (Legalzession). Wenn den Renten- bzw Pensionsberechtigten eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, vermindert sich der Höchstsatz auf 50 %, für jede weitere Unterhaltspflicht ist ein Abzug von zehn Prozentpunkten vorgesehen.

