ABGB: § 231
Ein Au-pair, das von der Gastfamilie Kost und Logis sowie ein Taschengeld erhält, ist grundsätzlich nicht selbsterhaltungsfähig.
Im vorliegenden Fall hat das Kind zwischen Matura und Studienbeginn zur Vertiefung der Sprachkenntnisse, zum Sammeln erster Arbeitserfahrungen und zur Selbstfindung an einem "Work- & Travelprogramm" mit einer Dauer von zwölf Monaten teilgenommen, bei dem es keine nennenswerten Einkünfte erzielte und zum Teil von Gastfamilien freie Kost und Logis erhielt. Der Unterhaltsanspruch bestand während dieses Zeitraums fort.

