ABGB: § 914, § 1168a
Die Warnpflicht des Werkunternehmers besteht nur im Rahmen seiner Leistungspflicht und den damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Reichweite der Warnpflicht ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des konkreten Vertrags zu ermitteln.

