ABGB: § 181 Abs 1
AußStrG: § 107 Abs 3
Gestützt auf § 181 Abs 1 ABGB (Entziehung oder Einschränkung der Obsorge) können dem Obsorgeberechtigten als gelindere Mittel auch bloß konkrete Aufträge bzw Auflagen erteilt oder Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 AußStrG angeordnet werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Rechtsgrundlage ist eine akute Gefährdung des Kindeswohls. Eine vorläufige Maßnahme darf zwar auch zur Förderung des Kindeswohls erfolgen, dabei ist aber äußerste Zurückhaltung geboten.

