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Informationspflicht bei Wohnkrediten

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/140Zak 2025, 83 Heft 5 v. 24.3.2025

Gem Art 13 Abs 1 lit g Wohnimmobilienkreditvertrags-RL 2014/17/EU und der wortgleichen Umsetzung in § 7 Z 7 HIKrG müssen die allgemeinen Informationen des Kreditgebers über Kreditverträge ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses umfassen. Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH (2 Ob 236/23d = Zak 2024/73, 43) sprach der EuGH in der Rs C-85/24, BAWAG, aus, dass ein Kreditgeber, der Wohnbaukredite in drei verschiedenen Zinsvarianten (ausschließlich Fixzins, wechselnde variable und fixe Zinsen, ausschließlich variable Zinsen) anbietet, nicht für jede Variante ein Beispiel in die Informationen aufnehmen muss, sondern sich auf ein einziges (repräsentatives) Beispiel beschränken kann.

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