Der Autor vertritt die Ansicht, dass die Ersichtlichmachung der Widmungen der Wohnungseigentumsobjekte im Grundbuch durch die Angabe der Objektarten bzw die Abrufbarkeit des Widmungsaktes in der Grundbuchsammlung zu keinem grundbuchsrechtlichen Vertrauensschutz führt. Widmungsänderungen, die durch ausdrückliche oder konkludente Zustimmung aller Wohnungseigentümer oder durch gerichtlichen Ersetzungsbeschluss zustande kommen, könnten mangels gesetzlicher Grundlage nicht direkt im Grundbuch ersichtlich gemacht werden.

