ABGB: § 480, § 492, § 1463
Die Ersitzung setzt ua Redlichkeit voraus, dh das Vertrauen auf einen gültigen Titel. Bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit schließen die Redlichkeit aus. Die Redlichkeit wird gem § 328 ABGB vermutet, weshalb den Ersitzungsgegner die Beweislast für die Unredlichkeit trifft.

