Nach Ansicht des Autors sind sowohl der EuGH als auch der OGH in den letzten Jahren bei der AGB-Kontrolle deutlich strenger geworden, der EuGH eher in Bezug auf die Rechtsfolgen der Missbräuchlichkeit von Klauseln, der OGH bei der Kontrolle selbst. Insgesamt ergebe dies eine toxische Mischung, die dem auch im Zivilrecht zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Im Individualverfahren sollte ein angemessener Interessenausgleich angestrebt werden, wobei die vom Verbandsverfahren abweichenden Auslegungsgrundsätze, die ergänzende Vertragsauslegung und die geltungserhaltende Reduktion eine Rolle übernehmen könnten.

