JN: § 27a, § 41 Abs 2, § 92a
Wenn Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen, ist für den Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt worden ist.
JN: § 27a, § 41 Abs 2, § 92a
Wenn Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen, ist für den Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt worden ist.
