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Erhöhtes Bruchrisiko von Spiralen - keine Amtshaftung wegen der Maßnahmen des BASG

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/96Zak 2025, 58 Heft 3 v. 17.2.2025

AHG: § 1

MPG 1996: § 77

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) hat 2020 bestimmt, dass nur die Gynäkologen, nicht aber über eine Medienkampagne direkt die betroffenen Nutzerinnen von der Herstellerin über das erhöhte Bruchrisiko bestimmter Chargen eines Intrauterinpessars (Spirale) informiert werden müssen. Dabei handelte es sich - auch vor dem Hintergrund der damals herrschenden COVID-19-Pandemie - um eine vertretbare Vorgangsweise, die keine Amtshaftung gegenüber einer Nutzerin auslösen kann.

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