WEG: § 16 Abs 2
ABGB: § 914
Die Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer über die Widmung der Wohnungseigentumsobjekte (idR im Wohnungseigentumsvertrag) ist weitgehend objektiv auszulegen, insb auch aufgrund des erforderlichen Vertrauensschutzes für neue Mitglieder der Eigentümergemeinschaft. Auf den Willen der Vertragsparteien kommt es nicht an. Die ergänzende Auslegung wird aufgrund des Schriftformgebots für den Wohnungseigentumsvertrag durch den Formzweck beschränkt.

