MRG: § 16 Abs 1, § 46a Abs 2
ABGB: § 1096 Abs 1
Wenn der angemessene Hauptmietzins, der in dem Mietverhältnis die Mietzinsgrenze bildet (hier: gem § 46a Abs 2 MRG), im Mietzinsüberprüfungsverfahren mit rechtskräftigem Sachbeschluss unter Berücksichtigung der von Anfang an bestehenden Mängel festgestellt worden ist, kann sich der Mieter im anhängigen Mietzins- und Räumungsverfahren nicht mehr mit Erfolg auf ein Zinsminderungsrecht aufgrund dieser Mängel berufen.

