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Kein Zinsminderungsrecht nach Feststellung des zulässigen Mietzinses unter Berücksichtigung der Mängel

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/91Zak 2025, 56 Heft 3 v. 17.2.2025

MRG: § 16 Abs 1, § 46a Abs 2

ABGB: § 1096 Abs 1

Wenn der angemessene Hauptmietzins, der in dem Mietverhältnis die Mietzinsgrenze bildet (hier: gem § 46a Abs 2 MRG), im Mietzinsüberprüfungsverfahren mit rechtskräftigem Sachbeschluss unter Berücksichtigung der von Anfang an bestehenden Mängel festgestellt worden ist, kann sich der Mieter im anhängigen Mietzins- und Räumungsverfahren nicht mehr mit Erfolg auf ein Zinsminderungsrecht aufgrund dieser Mängel berufen.

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