MRG: § 8 Abs 3
Zusätzlich zur Eingriffshaftung des Vermieters für Beeinträchtigungen des Mieters durch Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten sieht § 8 Abs 3 MRG eine Verschuldenshaftung für immaterielle Schäden ("erlittenes Ungemach") vor, wenn bei den Arbeiten grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen das Schonungsprinzip verstoßen wurde.

