ABGB: § 1074, § 1075
MRG: § 2 Abs 1
Die Regelungen für Vorkaufsrechte (§§ 1072 ff ABGB) sind grundsätzlich analog auf Vormietrechte anzuwenden. So ist ein Vormietrecht analog § 1074 ABGB als persönliches Recht nicht abtret- oder vererbbar. Anders als ein Vorkaufsrecht ist ein Vormietrecht jedoch nicht verbücherungsfähig und erlischt nicht dadurch, dass es bei der ersten sich bietenden Gelegenheit nicht ausgeübt wird (4 Ob 237/15d = Zak 2016/368, 196).

