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Einwendungsausschluss wegen Säumnis - Fristverlängerung, Wiedereinsetzung

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/68Zak 2025, 39 Heft 2 v. 3.2.2025

AußStrG: § 17, § 21

Die Säumnisfolge des § 17 AußStrG besteht nicht in einer Zustimmungs- oder Anerkenntnisfiktion, sondern beschränkt sich auf einen Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene.

Die Säumnisfolge des § 17 AußStrG wird durch objektive Säumnis ausgelöst. Aus welchen Gründen die Partei sich nicht rechtzeitig geäußert bzw der Ladung zur Vernehmung oder Tagsatzung nicht Folge geleistet hat, ist grundsätzlich unerheblich.

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