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Keine Bewilligungspflicht für Firmenschild auf Grünstreifen neben der Straße

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/61Zak 2025, 37 Heft 2 v. 3.2.2025

ABGB: § 1311

StVO: § 82

Die Bewilligungspflicht nach § 82 StVO für die verkehrsfremde Benützung von Straßen ist ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB, das der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient.

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