ABGB: § 1311
StVO: § 9 Abs 1, § 12 Abs 5
Das Verbot des Überfahrens von Sperrlinien nach § 9 Abs 1 StVO ist grundsätzlich auch beim Vorfahren mit einem einspurigen Fahrzeug vor einer Kreuzung iSd § 12 Abs 5 StVO zu beachten. Offen bleibt, ob es auch bei Sperrlinien gilt, die iSd § 18 BodenmarkierungsV durch Richtungspfeile getrennte Fahrstreifen vor einer Kreuzung trennen.

