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Überragen verstößt nicht gegen das Verbot des Überfahrens von Sperrlinien

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/60Zak 2025, 36 Heft 2 v. 3.2.2025

ABGB: § 1311

StVO: § 9 Abs 1, § 12 Abs 5

Das Verbot des Überfahrens von Sperrlinien nach § 9 Abs 1 StVO ist grundsätzlich auch beim Vorfahren mit einem einspurigen Fahrzeug vor einer Kreuzung iSd § 12 Abs 5 StVO zu beachten. Offen bleibt, ob es auch bei Sperrlinien gilt, die iSd § 18 BodenmarkierungsV durch Richtungspfeile getrennte Fahrstreifen vor einer Kreuzung trennen.

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